Norm
AÖSp §6 Abs2Rechtssatz
Gegenüber dem Nachweis, daß die Güter vollständig unversehrt abgeladen worden sind, kann der Versicherer den Gegenbeweis führen, daß die Beschädigung auf der Reise nicht eingetragen ist oder eingetragen sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043524Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00016_9100000_001