Norm
AUVB 1965 Art14Rechtssatz
Die Frage, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, ist nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, zum Beispiel wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles oder wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie bleibt kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016