RS OGH 1991/7/11 7Ob20/91, 7Ob18/93, 7Ob2/94, 7Ob126/08t, 7Ob51/09i, 7Ob120/10p, 7Ob124/15h, 7Ob230/

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Veröffentlicht am 11.07.1991
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Norm

AUVB 1965 Art14
VersVG §64

Rechtssatz

Die Frage, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Unfall vorliegt, ist nicht von der Ärztekommission, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, zum Beispiel wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles oder wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht oder wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie bleibt kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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