Norm
AUVB 1965 Art14Rechtssatz
Die Frage, ob bei feststehendem Unfall bestimmte körperliche Gebrechen auf dieser als Folgen zurückzuführen sind, hat die Ärztekommission zu entscheiden. Jedenfalls kann der Versicherungsnehmer die Mitwirkung des Versicherers von der Bildung dieser Kommission verlangen (ob er bei Weigerung der Versicherung auch sofort eine Deckungsklage einbringen kann, war hier nicht zu entscheiden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080454Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00020_9100000_003