Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, daß den Poststellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht die Qualität eines Postamtes zukomme und Geldsendungen daher erst mit dem Einlagen beim Abrechnungspostamt als eingezahlt anzusehen seien, findet im Gesetz keine Deckung. Die Rechtsfolgen aus der durch § 118 PO eingetretenen Verlagerung der Verantwortung von der Post auf den Absender bestehen nur darin, daß die Haftung der Post solange ausgeschlossen bleibt, bis die Sendung in den Gewahrsam des Abrechnungsamtes übergegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071450Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00014_9100000_003