Norm
EO §381 Z2 ARechtssatz
Wird jedoch die Zustimmungsklage mit der Abberufungsklage verbunden, besteht nach dem Zweck der einstweiligen Verfügung, wesentliche Nachteile zu verhindern, kein Grund, die Zulässigkeit der Sicherung des Abberufungsanspruchs vor der Entscheidung über den Zustimmungsanspruch zu versagen. Dem antragstellenden Gesellschafter obliegt nur die doppelte Bescheinigungspflicht. Er muß Umstände glaubhaft machen, die nicht nur das Abberufungsbegehren, sondern auch das Zustimmungsbegehren begründen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004956Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00559_9100000_002