Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Versuch setzt ein Handeln voraus, das in unmittelbarer, sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und eine zeitliche sowie aktionsmäßige Nähe zum geplanten Ausführungsbeginn aufweist. Liegen zwischen der fraglichen Betätigung und den Ausführungshandlungen wesentliche zeitliche, örtliche oder manipulative Zwischenetappen, dann wird noch kein strafbarer Versuch verübt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089790Dokumentnummer
JJR_19910717_OGH0002_0150OS00083_9100000_003