Norm
SGG §12 IDRechtssatz
Da nach der Entdeckung und Sicherstellung des Suchtgifts die geplante Deliktsvollendung (Inverkehrsetzen einer großen Menge) unter keinen Umständen möglich ist (SSt 57/81) ist nur das Geschehen bis zu diesem Zeitpunkt für die rechtliche Tatbeurteilung - hinsichtlich Ausführungsnähe und Tauglichkeit des Versuchs - heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088097Dokumentnummer
JJR_19910717_OGH0002_0150OS00083_9100000_001