RS OGH 1991/7/17 15Os83/91

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Veröffentlicht am 17.07.1991
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Norm

SGG §12 ID
StGB §15 B3
StGB §15 D

Rechtssatz

Da nach der Entdeckung und Sicherstellung des Suchtgifts die geplante Deliktsvollendung (Inverkehrsetzen einer großen Menge) unter keinen Umständen möglich ist (SSt 57/81) ist nur das Geschehen bis zu diesem Zeitpunkt für die rechtliche Tatbeurteilung - hinsichtlich Ausführungsnähe und Tauglichkeit des Versuchs - heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0088097

Dokumentnummer

JJR_19910717_OGH0002_0150OS00083_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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