RS OGH 1991/7/23 14Os67/91 (14Os68/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1991
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Norm

StPO §292
StPO §474

Rechtssatz

Hatte das Berufungsgericht der begründeten, eine Freispruch anstrebenden Berufung wegen (materiellrechtlicher) Nichtigkeit nicht Folge gegeben, so kassiert der OGH die Urteile beider Instanzen und spricht den Angeklagten frei, ohne daß es des prozessualen Umweges einer neuerlichen Entscheidung über das seinerzeit erhobene (und als solche erledigte) Rechtsmittel bedarf.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 67/91
    Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 67/91
    Veröff: ZVR 1992/60 S 131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100661

Dokumentnummer

JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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