Norm
StPO §292Rechtssatz
Hatte das Berufungsgericht der begründeten, eine Freispruch anstrebenden Berufung wegen (materiellrechtlicher) Nichtigkeit nicht Folge gegeben, so kassiert der OGH die Urteile beider Instanzen und spricht den Angeklagten frei, ohne daß es des prozessualen Umweges einer neuerlichen Entscheidung über das seinerzeit erhobene (und als solche erledigte) Rechtsmittel bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100661Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_003