RS OGH 1991/7/23 14Os67/91 (14Os68/91), 2Ob67/93

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Norm

StVO §2 Abs1 Z26
StVO §2 Abs1 Z27
StVO §8 Abs4
StVO §19 Abs6 BVIg

Rechtssatz

Mangels Wahrnehmbarkeit herannahender Radfahrer darf ein an sich wartepflichtiger Kraftfahrer in einen Radfahrstreifen an hiefür vorgesehener Stelle auch dann zwecks Überquerung einfahren, wenn er sein Fahrzeug auf demselben zum Stillstand bringen muß, um den bevorrangten Fließverkehr (auf der Fahrbahn) abzuwarten. Dieses durch die Verkehrslage erzwungene Anhalten (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO) wird dadurch, daß der Wartepflichtige auch ohne Befahren des Radfahrstreifens ausreichende Sicht auf den (bevorrangten) Querverkehr gehabt hätte, nicht zu einem verbotenen Halten (§ 2 Abs 1 Z 27 in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit k StVO).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073527

Dokumentnummer

JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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