Norm
StVO §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Mangels Wahrnehmbarkeit herannahender Radfahrer darf ein an sich wartepflichtiger Kraftfahrer in einen Radfahrstreifen an hiefür vorgesehener Stelle auch dann zwecks Überquerung einfahren, wenn er sein Fahrzeug auf demselben zum Stillstand bringen muß, um den bevorrangten Fließverkehr (auf der Fahrbahn) abzuwarten. Dieses durch die Verkehrslage erzwungene Anhalten (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO) wird dadurch, daß der Wartepflichtige auch ohne Befahren des Radfahrstreifens ausreichende Sicht auf den (bevorrangten) Querverkehr gehabt hätte, nicht zu einem verbotenen Halten (§ 2 Abs 1 Z 27 in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit k StVO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073527Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_001