RS OGH 1991/7/23 14Os67/91 (14Os68/91)

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Norm

StVO §2 Abs1 Z26

Rechtssatz

Ein durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den Sonderfällen der §§ 18 Abs 3 und 46 Abs 3 StVO sowie der §§ 16 Abs 2 lit e, 18 Abs 2 und 19 Abs 1 EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung. Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 67/91
    Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 67/91
    Veröff: ZVR 1992/60 S 131

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073558

Dokumentnummer

JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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