Norm
StVO §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Ein durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den Sonderfällen der §§ 18 Abs 3 und 46 Abs 3 StVO sowie der §§ 16 Abs 2 lit e, 18 Abs 2 und 19 Abs 1 EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung. Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073558Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_002