Norm
FinStrG §35Rechtssatz
Seit Inkrafttreten der neunten ZTGNov, BGBl 1976/669, am 01.01.1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des SGG eingeführt werden, einem Gewichtszoll. Auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches von Waren durch den Käufer hindern die Heranziehung des Kaufpreises als Zollwert nicht (§ 3 Abs 2 Z 1 lit a WertZG 1980, BGBl 221/. Im übrigen kann den einschlägigen Vorschriften auch sonst keine Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren entnommen werden. Gesetzliche Beschränkungen der freien Verkehrsfähigkeit einer Ware (hier: von Suchtgift) im Inland schließen somit eine Eingangsabgabepflicht für solche Waren nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086311Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00047_9100000_001