Norm
ABGB §521 CRechtssatz
Bei der Berechtigung eine Lebensgemeinschaft einzugehen, handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht des Berechtigten. Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung kann daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Parteienabsicht feststeht, die Wohnung nur solange zu belassen, als der Berechtigte ohne Dauergefährten ( Ehegatten oder Lebensgefährten ) bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011