Norm
ABGB §521 CRechtssatz
Was die Frage anlangt, ob der Ausgedingsberechtigte einen Partner in die Ausgedingswohnung aufnehmen darf, ist kein Unterschied zwischen einem Ehegatten und einem Lebensgefährten zu machen. Ein Dauergefährte ( Ehegatte oder Lebesgefährte ) darf grundsätzlich in die Ausgedingswohnung aufgenommen werden, wenn nicht die Umstände des Ausgedinges oder die Person des Gefährten dagegen sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011861Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_002