TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2003/02/0128

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des DK in Wien, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2003, Zl. UVS- 03/P/42/318/2003/4, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der K. OEG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers für ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kfz unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 31. Mai 2002, zugestellt am 7. Juni 2002, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen Auskunft darüber erteilt wird, wer dieses Kfz am 12. April 2002 um 9.07 Uhr in W gelenkt habe, da als Auskunftspflichtiger er selbst genannt worden sei, obgleich das Fahrzeug im Rahmen der Tätigkeit der K. OEG gelenkt bzw. verwendet worden sei, und daher ihm nicht als Privatperson überlassen gewesen sei.

Er habe eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde - sofern für gegenständliche Entscheidung wesentlich - aus, der Beschwerdeführer sowie K. und P. seien persönlich haftende Gesellschafter der K. OEG. Letztere sei mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 31. Mai 2002 als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher umschriebenen Kfz aufgefordert worden bekannt zu geben, wer das Kfz zur oben näher umschriebenen Zeit an einem näher umschriebenen Ort gelenkt habe. Die K. OEG habe mit Telefax vom 21. Juni 2002 bekannt gegeben, dass die verlangte Auskunft nicht erteilt werden könne und die Auskunftspflicht den Beschwerdeführer treffe. Aus einer Stellungnahme des P. vom 5. November 2002 ergebe sich, dass das gegenständliche Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt im Rahmen der Tätigkeit der K. OEG gelenkt bzw. verwendet worden sei und daher nicht dem Beschwerdeführer als Privatperson überlassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um im Falle seiner Abwesenheit die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, auf Grund der firmeninternen Aufzeichnungen Lenkerauskünfte zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde die an die K. OEG zugestellte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 31. Mai 2002 mit Schreiben vom 21. Juni 2002 folgendermaßen beantwortet:

"Als Zulassungsbesitzer(in)/(Verantwortlicher) gebe ich bekannt, dass ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft Herrn (es folgen Name und Anschrift des Beschwerdeführers).

(Unterschrift des Vertreters K.)"

Aus dieser Auskunft ist nach Ansicht des Gerichtshofes klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers, sondern als jene "Privatperson" genannt wurde, welche die Auskunft erteilen kann, zumal sich kein Anhaltspunkt für die erstere Annahme darin findet. Damit erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Organeigenschaft des Beschwerdeführers als verfehlt und es war daher auch unzulässig, den Beschwerdeführer - davon abgeleitet - nach § 103 Abs. 2 KFG zur Verantwortung zu ziehen.

Dem gemäß war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020128.X00

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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