Norm
UbG §22 Abs3Rechtssatz
Eine nicht rechtzeitige Übermittlung des Gutachtens kann nur dann einen Verfahrensmangel begründen, wenn dadurch eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Außerstreitsache verhindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075967Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00571_9100000_001