RS OGH 1991/7/25 7Ob21/91, 7Ob1002/95

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Veröffentlicht am 25.07.1991
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Norm

VersVG §25

Rechtssatz

Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Fliesenlegerlehre und Hafnerlehre genügt für den Auftrag, in einem Holzhaus einen Ofen mit einem Durchbruch durch eine Holzwand und Anbau an die anschließende Holzwand zu errichten, nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 21/91
    Veröff: VersRdSch 1992,29 = VersR 1992,1424
  • 7 Ob 1002/95
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 1002/95
    Beisatz: Hier: Selbständiges Setzen eines Ofens in einem Holzhaus ohne Betreuung keines konzessionierten Unternehmens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080473

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00021_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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