Norm
VersVG §25Rechtssatz
Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Fliesenlegerlehre und Hafnerlehre genügt für den Auftrag, in einem Holzhaus einen Ofen mit einem Durchbruch durch eine Holzwand und Anbau an die anschließende Holzwand zu errichten, nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080473Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00021_9100000_002