Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen (VersR 1955,113). Der Versicherer hat einen Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013