RS OGH 1991/7/25 7Ob22/91, 7Ob11/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1333
VersVG §11

Rechtssatz

Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen (VersR 1955,113). Der Versicherer hat einen Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen würden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 22/91
    Veröff: VersRdSch 1992,60 = VersR 1992,1544 = ZVR 1992/111 S 262 = SZ 64/105
  • 7 Ob 11/10h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 11/10h
    Auch; nur: Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen. (T1); Veröff: SZ 2010/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten