Norm
StGB §15 Abs2 B1Rechtssatz
Aus der Definition des § 15 Abs 2 StGB ergeben sich die Elemente des Versuchs: Einerseits der Entschluss, eine Straftat auszuführen, andererseits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Das erstgenannte, subjektive Element besteht im Vorsatz, den Tatbestand mit allen darin bezeichneten Merkmalen einschließlich des Erfolgs zu verwirklichen. Zum Nachweis hievon ist die Bestätigung dieses Vorsatzes durch eine entsprechende Handlung, mit der die Überwindung der entscheidenden Hemmstufe deutlich wird, erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020