RS OGH 1991/8/6 11Os50/91, 12Os149/08s, 15Os56/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1991
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Norm

StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Aus der Definition des § 15 Abs 2 StGB ergeben sich die Elemente des Versuchs: Einerseits der Entschluss, eine Straftat auszuführen, andererseits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Das erstgenannte, subjektive Element besteht im Vorsatz, den Tatbestand mit allen darin bezeichneten Merkmalen einschließlich des Erfolgs zu verwirklichen. Zum Nachweis hievon ist die Bestätigung dieses Vorsatzes durch eine entsprechende Handlung, mit der die Überwindung der entscheidenden Hemmstufe deutlich wird, erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 50/91
    Entscheidungstext OGH 06.08.1991 11 Os 50/91
  • 12 Os 149/08s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)
  • 15 Os 56/20d
    Entscheidungstext OGH 01.07.2020 15 Os 56/20d
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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