Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung darf weder aus der - gemäß § 331 Abs 2 StPO abzufassenden - Niederschrift der Geschwornen noch aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017