Norm
MRK Art6 Abs1 II1bRechtssatz
Die Verdachtsprüfung im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung ist auch dann, wenn die Beweislage jener der Hauptverhandlung entspricht, nicht mit einer (Vorentscheidung) Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen. Damit kann aber auch unter Heranziehung der Grundsätze des Art 6 Abs 1 MRK der Ausschließungstatbestand des § 68 Abs 2 StPO nicht (auch) auf die Tätigkeit eines Richters als Mitglied des Haftprüfungssenates (der Ratskammer) ausgedehnt werden. Die bisherige Judikatur ist sohin auch insoweit verfassungskonform.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0074877Dokumentnummer
JJR_19910808_OGH0002_0120OS00053_9100000_001