RS OGH 1991/8/8 12Os53/91 (12Os80/91), 15Os1/00 (15Os2/00), 13Ns20/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1991
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs1 II1b
MRK Art6 Abs1 II3
StPO §68 Abs2

Rechtssatz

Die Verdachtsprüfung im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung ist auch dann, wenn die Beweislage jener der Hauptverhandlung entspricht, nicht mit einer (Vorentscheidung) Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen. Damit kann aber auch unter Heranziehung der Grundsätze des Art 6 Abs 1 MRK der Ausschließungstatbestand des § 68 Abs 2 StPO nicht (auch) auf die Tätigkeit eines Richters als Mitglied des Haftprüfungssenates (der Ratskammer) ausgedehnt werden. Die bisherige Judikatur ist sohin auch insoweit verfassungskonform.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 53/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 53/91
    Veröff: EvBl 1992/33 S 133
  • 15 Os 1/00
    Entscheidungstext OGH 17.02.2000 15 Os 1/00
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzuständigkeitsurteil. (T1)
  • 13 Ns 20/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
    Auch; Beisatz: Die bloß vorläufige Beurteilung der Beweislage schließt eine spätere, mit der Verdachtsbeurteilung nicht konforme Entscheidung in der Schuldfrage keineswegs zwangsläufig aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0074877

Dokumentnummer

JJR_19910808_OGH0002_0120OS00053_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten