Norm
StPO §2 Abs5Rechtssatz
Ermächtigung zur Strafverfolgung ist nicht von einem Anschluß als Privatbeteiligter abhängig. Die Zurücknahme des Privatbeteiligtenanspruches durch den Verletzten, der unabhängig davon die erforderliche Ermächtigung erteilt hatte, ist darum bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096106Dokumentnummer
JJR_19910822_OGH0002_0150OS00027_9100000_002