Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung einer Personenhandelsgesellschaft bildet keine Grundlage für die Anwendung des § 12 Abs 3 MRG, zumal diese Bestimmung den Austausch des Vertragspartners auf Mieterseite zur Voraussetzung hat. Der an den Eintritt der neuen Gesellschafterin anschließende Austritt der übrigen Gesellschafter verbunden mit der "Übernahme des Geschäftes ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven" durch die neue Gesellschafterin im Sinne des § 142 HGB begründet keinen Anspruch auf Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12 Abs 3 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070180Dokumentnummer
JJR_19910827_OGH0002_0050OB00068_9100000_001