Norm
HGB §105Rechtssatz
Eine OHG, die mindestens aus zwei Gesellschaftern bestehen muß, verwandelt sich in ein Einzelunternehmen, wenn nur mehr ein Gesellschafter vorhanden ist. Die Gesellschaft erlischt damit und der Einzelunternehmer wird Subjekt der Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten sowie Betreiber des darin ausgeübten Unternehmens. Dies vollzieht sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in Form der Gesamtrechtsnachfolge. Gründet nun dieser Einzelunternehmer eine neue Personenhandelsgesellschaft, die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage (quoad sortem sive substantiam) ein, so stellt dies eine Veräußerung des vom Hauptmieter in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens, also eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061362Dokumentnummer
JJR_19910827_OGH0002_0050OB00053_9100000_001