RS OGH 1991/8/27 5Ob68/91, 5Ob14/96, 5Ob273/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1991
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es nicht unerlaubt, in eine bestehende Gesellschaft, die Hauptmietrechte besitzt, einzutreten. Eine solche Vertragsgestaltung steht daher jedermann zu. Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter daraus einen Vorteil zieht. Eine Ausweitung des im § 12 Abs 3 MRG verankerten Gedankens, dem Vermieter als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners eine Anhebung des Hauptmietzinses bis zur Höhe des bei Neuvermietung zulässigen Hauptmietzinses zu gewähren, durch Zulassung der Anhebung auch dann, wenn einerseits durch Gesellschafterwechsel die Mietrechte der Gesellschaft unberührt bleiben, also kein Mieterwechsel erfolgt, und anderseits eine gesetzlich vorgesehene Form der Unternehmensveräußerung gewählt wird, die die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG eben nicht auslöst, ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach den Materialen denkbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 68/91
    Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 68/91
    Veröff: EvBl 1992/22 S 90 = WoBl 1992,59 (Würth) = RdW 1992,9 = NZ 1992,229 = GesRZ 1992,134 = ecolex 1991,855
  • 5 Ob 14/96
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 14/96
    Vgl auch; Beisatz: Das diesbezüglich in § 12 a Abs 3 letzter Satz MRG idF des 3. WÄG normierte Umgehungsverbot, gesichert durch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Umkehr der Beweislast, mag insofern eine Änderung gebracht haben, als es dem Mieter seither nicht mehr freisteht, für die wirtschaftlich beabsichtigte Veräußerung eine für ihn günstige Rechtsform zu wählen. (T1)
  • 5 Ob 273/01k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 273/01k
    nur: Niemand ist verpflichtet, ein Rechtsgeschäft so zu gestalten, daß ein Dritter daraus einen Vorteil zieht. (T2) Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070523

Dokumentnummer

JJR_19910827_OGH0002_0050OB00068_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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