Norm
GBG §136Rechtssatz
Im Falle der Einlösung einer sichergestellten Forderung und des Eintritts der gesetzlichen (notwendigen) Zession nach §§ 1358 bzw 1422 ABGB ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig, daher die Voraussetzung des § 136 Abs 1 GBG erfüllt und auf Ansuchen die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die vom GBG sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061097Dokumentnummer
JJR_19910827_OGH0002_0050OB00058_9100000_001