RS OGH 1991/8/28 3Ob83/91, 2Ob38/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

EO §308 A
EO §313

Rechtssatz

Hat der Drittschuldner auf Grund des Überweisungsbeschlußes den betreibenden Gläubiger befriedigt, kann der Verpflichtete den Betrag von ihm nicht noch einmal verlangen, weil die Exekution unstatthaft sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003875

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00083_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten