Norm
EO §308 ARechtssatz
Hat der Drittschuldner auf Grund des Überweisungsbeschlußes den betreibenden Gläubiger befriedigt, kann der Verpflichtete den Betrag von ihm nicht noch einmal verlangen, weil die Exekution unstatthaft sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003875Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00083_9100000_001