RS OGH 1991/8/28 9ObA178/91, 9ObA394/97z, 9ObA25/06a, 8ObS15/07z

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

MuttSchG §10 Abs5

Rechtssatz

Wenn auch anzunehmen ist, daß der Gesichtspunkt der Vermeidung jeder Beunruhigung der Mutter eher wegen des Schutzes der werdenden Mutter im Gesetz in dieser Form seinen Niederschlag gefunden hat, gibt es keinen Anhaltspunkt, den Schutz insoweit nur auf diese zu erstrecken und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine "vorgezogene" Kündigung nach der Entbindung als wirksam anzusehen, sofern dadurch nur nicht auch das Ende des Arbeitsverhältnisses vorverlegt wird, weil die Mutter auch nach der Entbindung schutzwürdig ist. Es ist vielmehr dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigung gesetzeskonform erst nach Beendigung der Schutzfrist auszusprechen, da ihm aus einer derartigen Vorgangsweise keinerlei Nachteil erwächst. Er ist zwar nicht gehindert, der Arbeitnehmerin zu deren leichteren Disposition seine Absicht vorweg mitzuteilen, muß aber nach Ende der Schutzfrist die Kündigung ordnungsgemäß aussprechen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 178/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 178/91
    Veröff: SZ 64/115 = Arb 10935 = Arb 10969 = RdW 1992,85 = ecolex 1991,873
  • 9 ObA 394/97z
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 394/97z
    Auch; nur: Es ist vielmehr dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigung gesetzeskonform erst nach Beendigung der Schutzfrist auszusprechen, da ihm aus einer derartigen Vorgangsweise keinerlei Nachteil erwächst. Er ist zwar nicht gehindert, der Arbeitnehmerin zu deren leichteren Disposition seine Absicht vorweg mitzuteilen, muß aber nach Ende der Schutzfrist die Kündigung ordnungsgemäß aussprechen. (T1)
  • 9 ObA 25/06a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 25/06a
    nur T1; Beisatz: Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. (T2)
  • 8 ObS 15/07z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObS 15/07z
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070810

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00178_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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