RS OGH 1991/8/28 9ObS13/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §879 BIIo

Rechtssatz

Werden Kontrahierungspflichten verletzt, so kann der Begünstigte einerseits die Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vertrag oder auf unmittelbare Leistung wählen. Der Begünstigte hat aber auch - jedenfalls dann, wenn an der Durchsetzung der Hauptleistung infolge des Verhaltens des Kontrahierungspflichtigen kein Interesse mehr besteht - die Möglichkeit, ohne gerichtliche Durchsetzung der Kontrahierungspflicht Schadenersatz zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    Veröff: EvBl 1992/20 S 128 = WBl 1991,390 = SZ 64/116 = ecolex 1991,872 = RdW 1992,118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016767

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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