Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Werden Kontrahierungspflichten verletzt, so kann der Begünstigte einerseits die Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vertrag oder auf unmittelbare Leistung wählen. Der Begünstigte hat aber auch - jedenfalls dann, wenn an der Durchsetzung der Hauptleistung infolge des Verhaltens des Kontrahierungspflichtigen kein Interesse mehr besteht - die Möglichkeit, ohne gerichtliche Durchsetzung der Kontrahierungspflicht Schadenersatz zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016767Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_001