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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua. Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.Spruch
1. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
2. Der Bescheid wird aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der bschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit
S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997, Z611.530/19-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde der "U L GmbH" die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Tiroler Unterland/Zillertal gemäß §2b Abs5 iVm. §§17, 19 und 20 RRG für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. März 2005 erteilt und der anderen Bewerberin die Lizenz versagt.
Gegen diesen Bescheid erhebt die L GmbH (protokolliert zu B163/98) gestützt auf Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. In dieser Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die beschwerdeführende Partei wurde in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VerfGG 1953 regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B163.1998Dokumentnummer
JFT_09999072_98B00163_00