RS OGH 1991/8/28 9Ob710/91, 6Ob244/99x, 6Ob317/01p, 1Ob28/03d, 6Ob129/05x, 2Ob208/05k, 8Ob155/08i, 3

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §566

Rechtssatz

Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 710/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 710/91
    Veröff: SZ 64/111 = NZ 1992,294
  • 6 Ob 244/99x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 244/99x
    Vgl auch; nur: Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. (T1); Veröff: SZ 72/197
  • 6 Ob 317/01p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 317/01p
    Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt für die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden. (T2)
  • 1 Ob 28/03d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Als Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit nimmt die Rechtsprechung an, es müssten zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen vorliegen. (T3)
  • 6 Ob 129/05x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4)
  • 2 Ob 208/05k
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 208/05k
    Vgl auch; Beisatz: Die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen. (T5); Beisatz: Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz Volljährigkeit die für mündige Minderjährige (und besachwaltete Personen) geltenden Testierförmlichkeiten maßgeblich wären. (T6)
  • 8 Ob 155/08i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 155/08i
    Vgl auch
  • 3 Ob 1/11k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 1/11k
    Auch; nur: Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen. (T7)
  • 3 Ob 76/11i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 76/11i
    Auch
  • 6 Ob 206/11d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 206/11d
    Auch
  • 4 Ob 198/11p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 198/11p
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Einer ausdrücklichen Feststellung, ob der Erblasser die kognitiven Fähigkeiten eines (zumindest) 14?jährigen hatte, bedarf es nicht. (T8)
  • 2 Ob 162/16m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
    Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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