Norm
ABGB §566Rechtssatz
Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein hoher Grad der Willensbeeinträchtigung, der dem Zustand des § 566 ABGB gleichsteht. Die Testierfähigkeit sollte jedenfalls nur bejaht werden, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines 14-jährigen vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012427Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020