RS OGH 1991/8/28 9ObS13/91, 9ObA23/05f, 8ObS4/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162b
BAG §18 Abs1

Rechtssatz

Der Lehrling, mit dem der Lehrberechtigte einen Arbeitsvertrag für die Behaltezeit nicht abschließt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der ihm durch die Nichterfüllung der Kontrahierungspflicht verursacht wurde. Dieser Schaden wird durch § 1162b ABGB konkretisiert. Gleiches muss aber auch bei Vereitelung des Eintritts der Kontrahierungspflicht gelten. Die Berechnung der Kündigungsentschädigung ist somit nicht nur die restliche Zeit des Lehrverhältnisses, sondern auch die (fiktive) anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des § 1162b ABGB zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 129 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872
  • 9 ObA 23/05f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 23/05f
    Auch; Beisatz: Gemäß § 1162b ABGB hat der Kläger daher sowohl für die restliche Lehrzeit als auch für die daran anschließende Behaltezeit Anspruch auf Bezahlung des in diesem Zeitraum angefallen Lohns wie sonstiger vom Lehrberechtigten zu tragender Kosten. (T1)
  • 8 ObS 4/10m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 4/10m
    Auch; Beisatz: Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten