Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Haben die Parteien vereinbart, daß der Pächterin das Pachtobjekt aus eigener Wahrnehmung bekannt sei und sie gegenüber dem Verpächter auf jegliche Gewährleistung verzichte, insbesondere was die Beschaffenheit des Pachtobjektes und des mitverpachteten Inventars betreffe, so erstreckt sich ein solcher Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime Mängel. Der Verpächter könnte sich nur dann nicht auf den Verzicht berufen, wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen worden wären, oder wenn es sich um Mängel handeln würde, welche die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021116Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00030_9100000_002