Norm
ABGB §1158 Abs2 IIARechtssatz
Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisses im Betrieb kennenzulernen. Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Probezeit, Probemonat, Probedienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Angestellte, grundlos, fristlos, jederzeit, ZweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018