Norm
ArbVG §108 Abs3Rechtssatz
Mit der Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises in § 108 Abs 3 ArbVG ist nicht die Buchungspost nach § 131 Abs 3 AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusses der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint, sondern die gesamte nach § 132 AktG zu gliedernde Gewinnrechnung und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinnrechnung und Verlustrechnung (also der Aufwandsrechnung und Ertragsrechnung) im Sinne des § 132 AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des § 108 Abs 3, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051166Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00170_9100000_001