RS OGH 1991/8/28 9ObA115/91, 9ObA606/92, 9ObA20/94, 8ObA98/02y, 2Ob109/04z, 9ObA31/08m, 9ObA151/13s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §878
ABGB §1152 F
ArbVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den § 2 Abs 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 115/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 115/91
    Veröff: SZ 64/112 = RdW 1991,366 = WBl 1992,20 = Arb 10965 = ZAS 1993/1 S 61 (Strasser) = ecolex 1991,871
  • 9 ObA 606/92
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 606/92
    Auch; Beisatz: § 2 ArbVG legt den zulässigen Inhalt eines KollV taxativ fest. (T1)
    Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg)
  • 9 ObA 20/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 20/94
    Auch; Beisatz: Auf die Auffassung einer bestimmten Berufsgruppe oder die Verkehrsauffassung kommt es nicht an. (hier: Kündigung zu Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist in einem KollV). (T2)
  • 8 ObA 98/02y
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 98/02y
    Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. Durch eine derartige Vereinbarung haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis überschritten. Die sich dadurch ergebende Unwirksamkeit umfasst sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die daraus resultierenden Pensionsansprüche. (T3)
    Beisatz: Sobald klar ist, in welchem Umfang der Kollektivvertrag mangels Kompetenz der KV-Parteien unwirksam ist, geht es bei der Frage der Beurteilung der Gültigkeit des Restes nur noch darum, festzustellen, ob ermittelbar ist, dass die Aufrechterhaltung des Restes - wegen des Wegfalles der anderen Regelungen - dem Parteiwillen nicht entspricht; was der (beklagte) Arbeitgeber nachzuweisen hat. (T4)
  • 2 Ob 109/04z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 109/04z
    Auch; Veröff: SZ 2006/40
  • 9 ObA 31/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 31/08m
    Auch; Beisatz: Hier: Kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T5)
  • 9 ObA 151/13s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 151/13s
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 77/18h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 ObA 77/18h
    Vgl; Beisatz: Insbesondere auch Regelungen über Entgelt und Arbeitszeit. (T6)
    Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von § 4b Abs 4 AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten