Norm
MuttSchG §10 Abs5Rechtssatz
Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MuttSchG besteht nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren. Diese Absicht des früheren Gesetzgebers hat der nunmehrige Gesetzgeber bei der Neufassung des MuttSchG 1957 ausdrücklich darauf, daß die vorgesehene Regelung eine Kündigung während der Dauer des Schutzes auch für den Zeitraum nach Ablauf desselben ausschließen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070787Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00178_9100000_001