RS OGH 1991/8/28 9ObA178/91, 9ObA23/95, 9ObA25/06a

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

MuttSchG §10 Abs5

Rechtssatz

Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MuttSchG besteht nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren. Diese Absicht des früheren Gesetzgebers hat der nunmehrige Gesetzgeber bei der Neufassung des MuttSchG 1957 ausdrücklich darauf, daß die vorgesehene Regelung eine Kündigung während der Dauer des Schutzes auch für den Zeitraum nach Ablauf desselben ausschließen soll.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 178/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 178/91
    Veröff: SZ 64/115 = Arb 10935 = Arb 10969 = RdW 1992,85 = ecolex 1993,873
  • 9 ObA 23/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 23/95
    Auch; nur: Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MuttSchG besteht nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren. (T1) Veröff: SZ 68/74
  • 9 ObA 25/06a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 25/06a
    nur T1; Beisatz: Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070787

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00178_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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