Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FSG 1997 §1 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0026 2004/02/0027Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerden des DG in B, vertreten durch Dr. Gertraud Achleitner, Rechtsanwältin in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg 1. vom 2. April 2001, Zlen. UVS-7/11028/14-2001, UVS-28/10197/14-2001 (hg. Zl. 2004/02/0025), 2. vom 23. April 2001, Zlen. UVS- 7/11027/15-2001, UVS 28/10196/15-2001 (hg. Zl. 2004/02/0026), und
3. vom 2. April 2001, Zlen. UVS-28/10.198/16-2001, UVS-7/11.130/16- 2001 (hg. Zl. 2004/02/0027), jeweils betreffend Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.145,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den oben zitierten drei Bescheiden der belangten Behörde wurde den gegen die jeweiligen Straferkenntnisse der Behörde erster Instanz, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG sowie des § 36 lit. a i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG vom Beschwerdeführer gegen die Verhängung von Freiheitsstrafen erhobenen Berufungen insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich der Übertretungen des FSG nunmehr Geldstrafen von jeweils S 20.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Hinsichtlich der Übertretungen des KFG wurde mit den zu 1. und 2. zitierten Bescheiden der jeweiligen Berufung insoweit Folge gegeben, als die Freiheitsstrafen jeweils auf 3 Tage herabgesetzt wurden; mit dem zu 3. zitierten Bescheid wurden insoweit die Arreststrafen in Geldstrafen von jeweils S 15.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) umgewandelt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Was zunächst den Einwand des Verbotes der "Doppelbestrafung" im Sinne des Art. 4 des 7. ZPEMRK anlangt, so erübrigt sich ein Eingehen darauf, weil die Schuldsprüche vom Beschwerdeführer mit den Berufungen nicht bekämpft wurden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, er weise sowohl hinsichtlich der zitierten Übertretungen des FSG als auch des KFG jeweils 10 einschlägige Vorstrafen auf. Von daher gesehen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie es (mit den zu 1. und 2. zitierten Bescheiden) für notwendig erachtete, hinsichtlich der Übertretungen des KFG Freiheitsstrafen zu verhängen, um den Beschwerdeführer von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten (§ 11 VStG). Dass der "spezialpräventive Aspekt der Primärarreststrafe" in Hinsicht auf diese Übertretungen (nur insoweit wurden Freiheitsstrafen verhängt) durch die inzwischen erlangte Lenkberechtigung weggefallen sein soll - so der Beschwerdeführer -, ist nicht nachvollziehbar.
Im Hinblick auf die erwähnten Vorstrafen kann der Gerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde - in der Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) - ein Ermessensfehler vorzuwerfen wäre. Dazu ist klarzustellen, dass der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 lit. a KFG) hoher Unrechtsgehalt beizumessen ist; dass aber das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört, hat der Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sei ein "längerer Zeitraum verstrichen", innerhalb dessen er "nicht mehr auffällig" geworden sei, und damit offenbar den besonderen Milderungsgrund des § 34 Z. 18 StGB für sich ins Treffen führt, so genügt der Hinweis, dass in den Beschwerdefällen der in Frage kommende Zeitraum viel zu kurz ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 98/02/0031, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Schließlich sei erwähnt, dass die belangte Behörde ohnedies - ausreichend - das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte psychologische Gutachten in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Eine Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer angeführten - nicht ungünstigen - Einkommensverhältnisse nicht zu erkennen.
Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020025.X00Im RIS seit
19.03.2004