RS OGH 1991/8/28 9ObA170/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ArbVG §108 Abs3

Rechtssatz

Die Ausfolgung von Bilanzen sowie Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen früherer Geschäftsjahre kann der Betriebsrat verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist und die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051188

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00170_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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