Norm
ArbVG §108 Abs3Rechtssatz
Die Ausfolgung von Bilanzen sowie Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen früherer Geschäftsjahre kann der Betriebsrat verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist und die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051188Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00170_9100000_003