Norm
ABGB §1164Rechtssatz
Bei der Berechnung des Beginns des Laufes der Verfallsfrist ist nicht auf die allgemein günstigere Norm (hier: § 1154 Abs 3 ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmer an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. (hier: Beginn der Fälligkeit nicht mit Tag der Entlassung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021554Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00189_9100000_001