RS OGH 1991/8/28 9ObA189/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1164
ABGB §1491

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Beginns des Laufes der Verfallsfrist ist nicht auf die allgemein günstigere Norm (hier: § 1154 Abs 3 ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmer an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. (hier: Beginn der Fälligkeit nicht mit Tag der Entlassung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021554

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00189_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten