Norm
StPO §271 Abs5Rechtssatz
Wurde vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des § 271 Abs 5 StPO sprechen, konnte so schon deshalb das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099081Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_002