Norm
StPO §150Rechtssatz
Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen (Platzgummer Grundzüge 3.Auflage, 78; Foregger-Serini StPO 4.Auflage Erlaß I zu § 150). Dazu gehören demnach nicht der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines Beweismittels dienenden rechtserheblichen Erklärungen, wie jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von der Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097705Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_005