RS OGH 1991/8/29 15Os5/91, 12Os140/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1991
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Norm

StPO §150
StPO §152

Rechtssatz

Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen (Platzgummer Grundzüge 3.Auflage, 78; Foregger-Serini StPO 4.Auflage Erlaß I zu § 150). Dazu gehören demnach nicht der Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit der Aufnahme eines Beweismittels dienenden rechtserheblichen Erklärungen, wie jene über die Entbindung eines Parteienvertreters von der Verschwiegenheitspflicht und über das Bevollmächtigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 5/91
    Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/91
  • 12 Os 140/98
    Entscheidungstext OGH 19.11.1998 12 Os 140/98
    Auch; nur: Inhalt einer Zeugenaussage ist der Bericht über Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens, also die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097705

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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