TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2003/02/0250

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Wiesingerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Oktober 2003, Zl. VwSen-108457/37/Kei/Ri, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 166,-- und dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von gleichfalls EUR 166,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. am 25. Juni 2001 um 00.40 Uhr ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet von St. Wolfgang gelenkt, wobei er auf Höhe eines näher angeführten Hauses von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Absperrung der Parkplätze eines näher bezeichneten Hotels gestoßen sei, wodurch leichter Sachschaden entstanden sei; der Beschwerdeführer habe es unterlassen, vom angeführten Verkehrsunfall bzw. von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe; der Beschwerdeführer habe 2. in der Folge - im Zuge der Amtshandlung nächst der Unfallstelle (Parkplatz beim näher angeführten Haus) - um 01.05 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Zeitpunkt des Lenkens des PKWs befunden habe (Alkoholgeruch, unsicherer Gang, lallende Aussprache, gerötete Augenbindehäute) und sich der Atemluftprobe zu unterziehen habe, wer zu dieser aufgefordert werde; der Beschwerdeführer habe weiters 3. bei der vorangeführten Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt. Er habe dadurch zu 1. § 4 Abs. 5 StVO, zu 2. § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO und zu 3. § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen (zu 2. in der Höhe von EUR 1.453,-- und zu 3. in der Höhe von EUR 36,--) sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, hob den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf und stellte diesbezüglich das Verfahren ein; im Übrigen, sohin betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt, die Punkte 2. und 3. des Spruches seien ohne den aufgehobenen Punkt 1. unverständlich, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung durch Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides - einschließlich des Spruchpunktes 1. - ausreichend klar dargelegt hat, welches Verhalten auch zu den Spruchpunkten 2. und 3. dem Beschwerdeführer angelastet wird.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe den Zeugen M. - trotz diesbezüglicher Anträge - nicht vernommen.

Insoweit ist aktenkundig, dass der Zeuge M. (auch) zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 17. Oktober 2003 nicht erschienen ist; die Ladung wurde hinterlegt. In dieser Verhandlung vor der belangten Behörde erfolgte - gestützt auf § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG - die Verlesung der Niederschriften, die mit dem Zeugen M. im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommen worden waren. Weiters teilte der Verhandlungsleiter den anwesenden Parteien mit, dass der Zeuge M. dem Verhandlungsleiter vor einigen Wochen telefonisch mitgeteilt habe, dass er sich ziemlich oft im "Osten" aufhalte und dass er sich in nächster Zeit über längere Zeit in Deutschland aufhalten werde. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte nunmehr "weiterhin die Einvernahme des Zeugen M." wobei er darauf verwies, dass schon allein auf Grund der Ausführung des Vorsitzenden die Ladung dem Zeugen M. nicht hätte ordnungsgemäß zugestellt werden können, da sich dieser offensichtlich nicht in Österreich befinde. Die Aussagen, "die dem Zeugen M. in der Gendarmerieanzeige in den Mund gelegt" worden seien, differierten so wesentlich von den Aussagen, die der Zeuge vor der Bundespolizeidirektion Wien gemacht habe, dass zur Aufklärung des Sachverhaltes die Befragung unbedingt notwendig sei. Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt.

Selbst bei Zutreffen der Ansicht der Beschwerde, dass ein Verfahrensmangel vorliege, zeigt die Beschwerde jedoch nicht dessen Relevanz auf: Der Beschwerdeführer bezeichnet den Zeugen M. als den einzig "unmittelbaren Tatzeugen", "am Wahrheitsgehalt dessen Aussage sicher nicht zu zweifeln" sei. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche weiteren Angaben dieser Zeuge zum Sachverhalt im Falle einer Befragung in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde noch hätte machen können.

Insoweit sich der Beschwerdeführer aber gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen insoweit weder Verfahrensmängel erkennen noch Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat (wobei hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO - so die ständige hg. Rechtsprechung - ein "Verdacht" insoweit genügt) oder nicht. Die belangte Behörde hat die Angaben des Beschwerdeführers, die durch die Zeugenaussage seiner Frau gestützt werden, nicht er, sondern diese sei gefahren, als bloße Schutzbehauptung angesehen. Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht "gleich frühzeitig", z.B. während der gegenständlichen Amtshandlung am 25. Juni 2001, sondern erst im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe, dass seine Frau gefahren sei. Diese Erwägung der belangten Behörde erscheint nicht unschlüssig; der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nichts vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Rahmen des gestellten Begehrens.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020250.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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