Norm
StGB §142 Abs2 GbRechtssatz
Daß der Täter die an sich geringwertige Raubbeute irrig für wesentlich wertvoller gehalten hat, steht der Annahme der Privilegierung nicht entgegen, weil für diese - bezogen auf den Täter - allein der objektive Wert (und nicht eine irrige, darüber hinausgehende subjektive Einschätzung) maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094482Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00052_9100000_001