Norm
StPO §281 Abs1 Z1aRechtssatz
Ein Angeklagter ist nicht zur Geltendmachung des behaupteten Beschwerdegrundes einer mangelnden Vertretung eines Mitangeklagten legitimiert, denn Rechtsmittel setzen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte dessen voraus, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu § 282).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017