- 15 Os 5/91
- 14 Os 88/00
Auch; Beisatz: Dies gilt ebenso für Vertagungsanträge. (T1)
- 15 Os 30/03
Auch; nur: Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht. (T2); Beis wie T1
- 15 Os 6/03
Vgl auch; nur: Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. (T3)
- 11 Os 40/03
Auch; nur T3
- 13 Os 60/03
Auch; nur: Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. (T4)
- 14 Os 69/03
Auch; nur T2
- 15 Os 100/04
Auch; Beisatz: Die Verfahrensrüge kann nicht auf außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Anträge bezogen werden. (T5)
- 13 Os 110/04
Auch; Beisatz: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Bloß in der Anklageschrift oder in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (WK-StPO § 281 Rz 309 f). (T6)
- 15 Os 52/05v
Auch; nur T2; Beisatz: Die Verlesung des gesamten Akteninhaltes und damit auch des schriftlich gestellten Antrages vermag daran nichts zu ändern, weil nur in der Hauptverhandlung gestellte oder wiederholte Beweisanträge beachtlich sind. (T7)
- 14 Os 67/05t
Vgl auch
- 14 Os 52/06p
Auch; nur T3
- 12 Os 34/06a
Auch; Beis wie T6
- 11 Os 123/07h
Auch
- 13 Os 122/07a
Auch; Beisatz: Die Erklärung des Verteidigers, seine - zuvor in einem Schriftsatz, nicht aber in der Hauptverhandlung gestellten - Beweisanträge „formaliter aufrecht" zu halten, reicht nicht aus. (T8)
- 15 Os 131/08s
Auch; Beisatz: Hat der Privatbeteiligte in der Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt, sondern lediglich auf einen vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz gestellten Antrag hingewiesen, ohne diesen jedoch zu wiederholen, liegt ein im Sinn des
§ 238 StPO entscheidungspflichtiger in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag nicht vor. (T9)
- 14 Os 171/08s
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Durchführung einer Wahlkonfrontation wurde nur im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung, begehrt. (T10)
- 13 Os 87/08f
Auch
- 14 Os 15/09a
Vgl; Beisatz: Einen schriftlichen Antrag bloß aufrecht zu halten, genügt nicht. (T11)
- 13 Os 150/09x
Auch
- 11 Os 49/10f
Auch
- 14 Os 147/10i
Vgl; Beis wie T11
- 15 Os 34/11f
Vgl auch; Beis wie T11
- 12 Os 31/12v
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 31/12v
Auch; Beis ähnlich wie T8
- 14 Os 71/12s
Entscheidungstext OGH 16.10.2012 14 Os 71/12s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Verfahrensrüge (Z 4) kommt - ungeachtet des darüber ergangenen abweislichen Zwischenerkenntnisses ? zufolge Unterlassung eines den Anforderungen des
§ 55 StPO entsprechenden Begehrens, die in Rede stehenden Zeugen zu vernehmen, keine Berechtigung zu. In der Begründung der ? in der Hauptverhandlung vorgetragenen - Anklageschrift wurde eine entsprechende Beweisaufnahme hinwieder ohne Nennung von Beweisthema oder Relevanz desselben für die Schuld? oder die Subsumtionsfrage bloß unsubstantiiert begehrt. (T12) (ursprünglich irrig auch als T1 erfasst)
- 12 Os 140/12y
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 140/12y
Vgl auch
- 11 Os 83/13k
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 83/13k
- 14 Os 8/14d
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 8/14d
Auch
- 15 Os 10/14f
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 10/14f
Auch
- 14 Os 142/14k
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 142/14k
Auch
- 11 Os 10/15b
Entscheidungstext OGH 10.03.2015 11 Os 10/15b
- 13 Os 71/15p
Entscheidungstext OGH 23.09.2015 13 Os 71/15p
Auch
- 13 Os 109/15a
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 109/15a
- 12 Os 146/15k
Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 146/15k
Auch; Beisatz: Die Erklärung des Verteidigers in der gemäß § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung, seine in der vorangegangenen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge aufrecht zu halten, reicht nicht aus. (T13) (ursprünglich irrig auch als T1 erfasst)
- 12 Os 119/15i
Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 119/15i
Auch
- 11 Os 26/16g
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
Auch
- 14 Os 27/16a
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 27/16a
Auch
- 13 Os 143/17d
Auch
- 14 Os 55/18x
Auch
- 14 Os 11/18a
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 11/18a
Auch
- 13 Os 13/20s
Vgl; Beis wie T13
- 15 Os 16/20x
Vgl; Beis wie T11
- 11 Os 132/20a
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11
- 15 Os 74/21b
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 74/21b
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6
- 15 Os 111/21v
Vgl; nur T4
- 15 Os 108/21b
- 15 Os 138/21i
Beis wie T1
- 14 Os 16/22t
Vgl