Norm
StPO §254Rechtssatz
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit steht mit jenem der amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) in keinem einander bedingenden Zusammenhang. Auch durch (bloße) Verlesung von Beweisaufnahmen kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nach. Erscheint dem Angeklagten dennoch eine unmittelbare Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nötig, müßte er diese beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098198Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_009