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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in D, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in der Angelegenheit Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG den Bescheid vom 4. Dezember 2003, Zl. 3-79-107/03/E7, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift davon vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2003 darauf hin, sie habe bis zur Zustellung der Säumnisbeschwerde am 28. November 2003 von der Berufung des Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt. Die Berufung sei ihr von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erst am 1. Dezember 2003 vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe daher weder die Möglichkeit gehabt, den Berufungsbescheid fristgerecht zu erlassen, noch habe sie dem Beschwerdeführer Gründe im Sinne des § 55 Abs. 2 VwGG bekannt geben können, die eine fristgerechte Erlassung des Berufungsbescheides unmöglich gemacht hätten. Mangels Weisungsbefugnis gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde sei der belangten Behörde die unterlassene Weiterleitung der Berufung nicht zuzurechnen.
In seiner Replik vom 3. Februar 2004 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, § 55 Abs. 2 VwGG sei in der vorliegenden Beschwerdesache nicht anwendbar.
Die belangte Behörde hat selbst vorgebracht, sie habe dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde die Gründe für eine nicht fristgerechte Erlassung des Berufungsbescheides nicht bekannt gegeben. Schon von daher kommt § 55 Abs. 2 VwGG nicht zur Anwendung (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0271). Zum Einwand der belangten Behörde, die späte Kenntnis von der Berufung sei ihr mangels Weisungsrechts gegenüber der Bezirkshauptmannschaft nicht zuzurechnen, wird gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG auf den Beschluss vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0119, verwiesen. Dort hielt es der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des in einem solchen Fall fehlenden eigenen Verschuldens der belangten Behörde für unbedenklich, die Kostenpflicht nach § 55 Abs. 1 VwGG jenem Rechtsträger aufzuerlegen, der zumindest im Wege der ihm obliegenden Aufsicht im Prinzip in der Lage ist, auf ein gesetzeskonformes Verhalten der (schuldtragenden) Behörde hinzuwirken.
Daher war der (im vorliegenden Fall durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Ausübung der Aufsicht gegenüber der hier
zuständigen Bezirkshauptmannschaft berechtigte) Bund zur Kostentragung zu verpflichten.
Wien, am 27. Februar 2004
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110270.X00Im RIS seit
27.04.2004