Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Die Ausführung einer Tatsachenrüge bedarf - entsprechend der uneingeschränkt auch hiefür geltenden Bestimmung des § 285a Z 2 StPO - jedenfalls auch einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017