RS OGH 1991/9/3 4Fs501/91, 8Fs1/97, 5Fs501/00, 4Fsc1/04s, 11Fss2/11z, 1Fsc1/18i

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Norm

GOG §91 Abs2

Rechtssatz

Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei gar nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrages jedes schutzwürdige Interesse.

Entscheidungstexte

  • 4 Fs 501/91
    Entscheidungstext OGH 03.09.1991 4 Fs 501/91
    Veröff: EvBl 1992/5 S 27
  • 8 Fs 1/97
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Fs 1/97
  • 5 Fs 501/00
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 5 Fs 501/00
    nur: Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. (T1)
  • 4 Fsc 1/04s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Fsc 1/04s
    Auch; nur T1
  • 11 Fss 2/11z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Fss 2/11z
    Vgl auch
  • 1 Fsc 1/18i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2019 1 Fsc 1/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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