Norm
ABH 1980 Art21 Abs2Rechtssatz
Das bewußte und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brandgefahr oder Explosionsgefahr mit sich bringt, aus bloßem Mutwillen gehört bei Erwachsenen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gefahr des täglichen LebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017